Pflegefamilien dauerhaft oder zeitlich begrenzt

Ein Kind/ein Jugendlicher lebt im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung gem. § 33 SGB VIII langfristig in einer Pflegefamilie. Grundlage ist ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung, den die sorgeberechtigte(n) Person(en) beim zuständigen Jugendamt gestellt hat/haben. Sehr häufig dauern die Pflegeverhältnisse bis zur Volljährigkeit, dies ist von Beginn an aber nicht sicher.

Die Vollzeitpflege wird durch den Prozess der Hilfeplanung begleitet. Hierbei ist zumindest am Anfang die Prüfung der Rückführung zur Herkunftsfamilie ein Bestandteil.

Pflegefamilien für junge Menschen mit höherem erzieherischen Bedarf

Die Sonderpädagogische Pflegestelle, manchmal auch Erziehungsstelle genannt, unterscheidet sich in der äußeren Form nicht von der Vollzeitpflege. Sie betrifft Kinder und Jugendliche, die im Laufe ihres Lebens so starke Beeinträchtigungen erfahren haben, dass sie in ihrer Entwicklung stark eingeschränkt sind bzw. außergewöhnliche Verhaltensweisen aufzeigen.

An die Pflegepersonen werden höhere Anforderungen in Form einer pädagogischen Ausbildung gestellt.

Pflegefamilien in Übergangssituationen

In Familien können manchmal Notsituationen auftreten, die für Kinder zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen können. Die Gründe dafür sind vielfältig. Nach deren Prüfung und aus Gründen der Sicherung des Kindeswohls werden dann die jungen Menschen seitens des Jugendamtes vorübergehend in Bereitschaftspflegestellen oder in Schutzstellen untergebracht. Solche Notsituationen entstehen meistens kurzfristig und unvermittelt, sie sind in aller Regel nicht planbar.

In der Zeit brauchen die in Obhut genommenen Kinder einen sicheren und liebevollen Platz. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Familie sollte so kurz wie möglich sein. Währenddessen werden die weiteren Perspektiven für das Kind und seine Familie geklärt.

Dem Gemeinsamen Pflegekinderdienst stehen eine Reihe von Paaren und Familien, die diese Aufgabe kurzfristig übernehmen, zur Verfügung.

 

Pflegefamilien für junge Menschen mit Behinderungen

…unterscheiden sich in ihrer äußeren Form kaum von anderen Pflegefamilien in Vollzeitpflege. Ein Kind mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist in erster Linie ein Kind mit Bedürfnissen, die jedes Kind hat. Alle Kinder suchen ein liebevolles Zuhause inmitten der Gesellschaft, unabhängig von ihrem Bedarf.

Die Pflegeeltern benötigen ein höheres Maß an Ausdauer, Energie, pädagogischem Geschick und die Bereitschaft interdisziplinär mit anderen Fachkräften zusammenzuarbeiten.

Das gemeinsame Ziel ist es, das Kind/den Jugendlichen im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten zu fördern und damit die Voraussetzungen für ein hohes Maß an Selbstständigkeit und Autonomie zu ermöglichen.

Wenn ein Pflegekind oder Jugendlicher eine körperliche oder geistige Behinderung aufweist bzw. entwickelt, ist anstatt des Jugendamtes die Eingliederungshilfe gemäß § 80 SGB IX Grundlage für die Unterbringung des Kindes und für den Hilfeplanungsprozess zuständig.

Neben der Hilfeplanung wird der behinderungsbedingte Bedarf des Kindes oder Jugendlichen in den besonderen Blick genommen. Regelmäßige Planungsgespräche finden statt.

Zum 01.01.2020 wechselte die Zuständigkeit für Pflegekinder mit Behinderungen vom Landeswohlfahrtsverband in die kommunale Zuständigkeit.